Neue StVO-Regeln ab 28. April 2020
Radfahren soll sicherer werden
Neben höheren Bußgeldern für Autofahrer gelten jetzt gleich mehrere neue Vorschriften, die den Radverkehr betreffen. Ziel der Novelle ist es, das Radfahren sicherer zu machen und den Straßenverkehr klimafreundlicher und gerechter.
- "... StVO-Novelle tritt am 28. April (2020) in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert." (Bundesminister Andreas Scheuer)
- Hier die neuen Vorschriften, die das Radfahren betreffen, in der Übersicht:
Mindestabstand beim Überholen
Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeug-Führenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schrieb die StVO lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Die Straßenverkehrsbehörden können – zum Beispiel an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt. Kommentar: An Engstellen darf wegen des Mindestabstandes in der Regel ohnehin nicht überholt werden. Mit diesem neuen Schild wird vor allem der Schilderwald aufgeforstet.
Vereinfachungen für Lastenfahrräder
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild "Lastenfahrrad" eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende KFZ über 3,5 t
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
Der Gesetzgeber will die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist. Ansonsten darf man weiter die Straßenecken zuparken. Fußgänger wurden bei dieser Regelung vergessen.
Einrichtung von Fahrradzonen
Wie bei Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden (sonst darf er das?). Auch Elektrokleinstfahrzeuge dürfen hier fahren. Für Straßenverkehrsbehörden wird es einfacher, Fahrradzonen anzuordnen.
Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort nun ein generelles Halteverbot eingeführt.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil eingeführt, der ausschließlich für Radfahrer gilt.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder für Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind, und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Alle weiteren Neuerungen in der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
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